Das Land Berlin informiert auf seiner Seite: Bei Selbständigen berechnet sich der Verdienstausfall pro Monat nach einem Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)). Nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ist der ermittelte Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit maßgeblich. Als Nachweis dient der letzte Einkommensteuerbescheid. Darüber hinaus können Aufwendungen für die private soziale Sicherung gemäß § 58 IfSG geltend gemacht werden.Zur Beantragung und Geltendmachung nutzen Sie bitte die das zur Verfügung gestellte Formular.
Antrag für Selbständige nach IfSG
Zur Beantragung notwendige Unterlagen - Kopie des letzten Einkommensteuerbescheids
- Kopie der Beitragsnachweise zur privaten Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung
- Kopie des Anordnungsbescheids und ggf. der Aufhebung des Tätigkeitsverbots bzw. der Quarantäne Ihren Antrag mit den notwendigen Unterlagen schicken Sie bitte ausschließlich per E-Mail an: Entschaedigung@senfin.berlin.de.
ACHTUNG! Dies gilt nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt nur, wenn man selbst mit Quarantäne belegt wurde und nicht mehr raus/am wirtschaftlichen Leben teilnehmen darf!
...bezüglich Ihrer Anfrage vom 16.03.2020 möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Die Senatsverwaltung für Finanzen ist zuständig für Entschädigungszahlungen bei Verdienstausfällen nach dem Infektionsschutzgesetz (§§ 56 ff IfSG). Dies betrifft sowohl Fälle von Tätigkeitsverboten (§ 31 IfSG) als auch Fälle von Quarantäne (§ 30 IfSG).
Bei einer vom Gesundheitsamt verhängten häuslichen oder stationären Quarantäne eines Arbeitnehmers leistet der Arbeitgeber nach § 56 IfSG zunächst eine Entschädigung an den Arbeitnehmer in voller Lohnhöhe für die Dauer von maximal 6 Wochen.
Die geleistete Entschädigung kann der Arbeitgeber von der Senatsverwaltung für Finanzen, Bereich Selbstversicherung zurückfordern, wenn ein bezirkliches Gesundheitsamt die Maßnahme verhängt hat, § 66 Abs. 1 IfSG. Der Ort der Arbeitsstätte ist dabei unerheblich.
Auch Selbständige haben einen Anspruch auf Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung berechnet sich nach der Höhe des Einkommens aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit im Jahr vor ihrer Einstellung und ist durch Einkommensteuerbescheid nachzuweisen.
Anträge zur Entschädigung nach dem IfSG können gerichtet werden an: Entschaedigung@senfin.berlin.de. Informationen und Antragsformulare können derzeit auf der Internetseite https://www.berlin.de/sen/finanzen/presse/nachrichten abgerufen werden.
Sofern Personen von einer Betriebsschließung oder einem Veranstaltungsverbot betroffen sind, ist die Senatsverwaltung für Finanzen nicht für Entschädigungen zuständig. Diese können sich auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe informieren: https://www.berlin.de/sen/web/corona