Scheinbar eadf während der Kurzarbeit auch ein Minijob ausgeübt werden. Jedoch wird der darin erzielte Lohn auf den Lohnausfall des Arbeitnehmers angerechnet:
https://www.haufe.de/personal/entgelt/minijob-waehrend-kurzarbeit_78_345526.html
Allen Gastronomen wird inzwischen klar sein: jegliche Betreiber von kulinarischen und kulturellen Betrieben sind seit Mitte März offiziell (ökonomische) Risikogruppe.
Die Folgen der wochenlangen Schließung werden sofort gravierend sein. Die danach sicherlich erst langsam ansteigende Anzahl der Gäste noch einmal. Die (hoffnungslos unwissenschaftliche) Prognose dieser Webseite lautet 5-10% aller Berliner Gastronomien werden pro Monat lock-down schließen.
Doch soll es hier nicht um ein weiteres Meinungsbild gehen! Ziel von artisanbar.camp bleibt weiterhin, die Berliner Barszene miteinander zu vernetzen! Deswegen sollen hier gerne von uns allen Informationen zum Umgang mit dieser unbekannten Größe zur freien Verfügung aller Gastronomen zusammen gestellt werden.
Dies beinhaltet Fragen zu Kurzarbeit, rechtliche Wege bzgl. Steuerzahlungs-Pausierung, Verhandlungsmöglichkeiten mit Vermietern, Anträge auf staatliche Unterstützung, rechtliche Grundlagen im Personalwesen, etc.
Danke für jeden, der hier mit addiert und uns allen eine kleine Datenbasis hilft, aufzubauen!
Es scheint, Du darfst noch einen Minijob nebenbei haben, @Agata Wisniewska . Allerdings mindert er Deine vom Jobcenter gezahlten Ausfall um die Summe des Lohns.
Die Arbeitsagentur hat jenes angehängte Infoblatt. Auf Seite 19 wird erklärt, dass nur sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer Anrecht auf KUG haben. Minijobber sind laut § 8 SGB IV nicht sozialversichert.